AGB`s

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Sie können ihren Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, zustande. Weicht der Inhalt unserer Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn Sie innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklären.

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen. Wir sind berechtigt für die Erbringung der geschuldeten Leistung einen Subunternehmer zu beauftragen, soweit damit keine Änderung des Leistungsinhalts verbunden ist.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:

die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt;

die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen;

die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeuges zurücklääst;

die Beaufsichtung des Gepäcks beim Be- und Entladen;

die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

§ 3 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch uns, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für Sie zumutbar sind. Wir haben Ihnen Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

2. Leistungsänderungen durch Sie sind mit unserer Zustimmung möglich. Sie sollen schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen, es sei denn, zwischen uns wurde etwas anderes vereinbart.

§ 4 Preise, Entgelte und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten wie Straßen-, Maut und Parkgebühren, bei Mehr-Tages-Fahrten Übernachtungskosten für den/die Fahrer (Einzelzimmer mit Dusche/WC und Verpflegung) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund von Ihnen und/oder Ihren Fahrgästen gewünschter Leistungsänderungen, bspw. Überschreitung der Mietzeit, Mehrkilometer, werden zusätzlich berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

5. Mehrkosten aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse können von uns zusätzlich berechnet werden, sofern eine erhebliche Abweichung (größer 10 %) in der Kilometer- und/oder Stundenleistung als kalkuliert vorliegt.

6. Darüber hinaus berechnen wir für nachfolgende Leistungen folgende Entgelte:

·          Umbuchung des geplanten Fahrtantritts                10,00 €

·          Änderung der Rechnungsanschrift                         5,00 €

7. Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, nach Erhalt innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug fällig.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch Sie

1. RücktrittSie können vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nehmen Sie diese Möglichkeit wahr, haben wir dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den wir zu vertreten haben, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der von uns ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Uns steht es allerdings frei, die Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren:  

·          bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 10 %;

·          ab 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %;

·          ab 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 40 %;

·          ab 14 Tage bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %;

·          ab 6 Tage vor Fahrtantritt 60 %  

des Netto-Mietpreises, es sei den Sie führen den Nachweis, dass unser Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Rücktritt durch unsere Leistungsänderungen zurückzuführen ist, die für Sie erheblich und unzumutbar sind. Ihre weitergehenden Rechte bleiben unberührt.

2. Kündigung

a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für Sie erheblich und nicht zumutbar sind, dann sind Sie - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen sind wir verpflichtet, auf Ihren Wunsch hin Sie und Ihre Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese von Ihnen getragen.

b. Weitergehende Ansprüche durch Sie sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den wir nicht zu vertreten haben.

c. Kündigen Sie den Vertrag, steht uns eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für Sie trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch uns

1. Rücktritt

Wir können vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall können Sie nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung

a. Wir können nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von uns nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch Sie erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art sind wir auf Ihren Wunsch hin verpflichtet, Sie und Ihre Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese von Ihnen getragen.

b. Kündigen wir den Vertrag, steht uns eine angemessene Vergütung für die bereits von uns erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für Sie trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 7 Haftung und Haftungsbeschränkung

1. Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Wir haften nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von uns nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

4. Unsere Haftung bei vertraglichen Ansprüchen ist auf den 10-fachen Mietpreis (vgl. § 4) beschränkz, soweit

a. wir selbst, unseren gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen den Anspruch aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Ihrer Person oder der Ihrer Fahrgäste nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt haben,

b. bei sonstigen Schäden der Anspruch nicht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht.

5. Unsere Haftung für Schadenersatzansprüche aus Vertrag oder unerlaubter Handlung ist bei Sachschäden gemäß § 23 PBefG ausgeschlossen, soweit der Schadenje beförderter Person 1.000,00 € übersteigt und nichtauf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6 Wir haften nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln von Ihnen oder einer Ihrer Fahrgäste beruht.

7. Sie stellen uns und alle von uns in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

§ 8 Gepäck und mitgeführte Sachen

1. Gepäck in Höhe von 20 kg und Handgepäck in Höhe von 3 kg pro Fahrgast werden mitbefördert. Für Mehrgepäck wird 1 % des Mietpreises pro kg zusätzlich zum Mietpreis berechnet.

2. Explosive, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende und/oder ätzende Stoffe, unverpackte bzw. ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können, werden nicht mitbefördert.

3. Für Schäden, die durch von Ihnen oder Ihren Fahrgästen mitgeführte Sachen verursacht werden, haften Sie, wenn sie auf Umständen beruhen, die von Ihnen oder Ihren Fahrgästen zu vertreten sind.

§ 9 Verhaltensregeln

1. Ihnen obliegt die Verantwortung für das Verhalten Ihrer Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Fahrers ist Folge zu leisten. Sie haften selbst auch für durch Ihre Fahrgäste verursachte Schäden an unserem Fahrzeug oder anderer Sachen, soweit für die Entstehung des Schadens die Verletzung eigener vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch Sie ursächlich oder mitursächlich geworden ist und Sie uns nicht nachweisen, dass weder Sie noch Ihre Fahrgäste den Schaden nicht zu vertreten haben. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

2. Nach § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Die Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Businsasse ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

3. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Fahrers nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für uns unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche gegenüber uns bestehen in diesen Fällen nicht.

4. Alle unsere Busse sind Nichtraucherbusse.

5. Beschwerden sind zunächst an den Fahrer, und, falls dieser mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an uns zu richten.

6. Sie sind verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. ErfüllungsortErfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich unser Geschäftssitz.

2. GerichtsstandIm Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz.3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

§ 11 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.